Eichservice
Unser Eichservice
Wenn für Sie Ihre Wägeeinrichtung eine wichtige betriebliche Ausstattung ist, helfen wir Ihnen dabei, dass Ihre Wägeanlage oder Ihre Waage jederzeit optimal arbeiten kann und Ihnen eine ausreichend genaue Wägeanlage mit den geforderten Qualitäten in Ihren Produktionsstätten zur Verfügung steht. Wenn Sie es wünschen, übernehmen wir komplett alle durchzuführenden Arbeiten an Ihrer Wägeanlage – inklusiv Terminüberwachung - damit Sie sich um Ihr Kerngeschäft kümmern können.
Eine eichfähige bzw. eine nicht eichfähige Waage ist messtechnisch nahezu identisch. Bei der eichfähigen Waage sind einige Details gesetzlich vorgeschrieben, z. B. Softwareänderungen, zusätzliche Aufschriften. Eine eichfähige Waage ist eine Waage, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig oder einer anderen europäischen Zulassungsstelle zur Eichung zugelassen ist. Nur zugelassene Waagen werden geeicht und dürfen im eichpflichtigen Verkehr eingesetzt werden. Weitere Angaben hierzu finden Sie in der Eichordnung und im Eichgesetz.
Bei der Eichung erfolgt eine Überprüfung und Stempelung der Waage durch die Eichbehörde. Es wird beurkundet, dass die Waage die jeweiligen Eichvorschriften und die Eichfehlergrenzen einhält. Es wird also die Genauigkeit im Rahmen der zulässigen Eich-Toleranz bestätigt. Der Geltungsbereich der EU-Eichung erstreckt sich auf alle Mitgliedsstaaten der EU (Europäische Union). Nach dieser EU-Richtlinie 90/384 EWG benötigen Sie dann eine geeichte Waage, wenn Sie am eichpflichtigen Verkehr teilnehme, z.B. Verkauf von Waren nach Gewicht, Berechnung von Gebühren nach Gewicht, Herstellung bzw. Kontrolle von Fertigpackungen, Wareneingangskontrolle, Verwiegung von Fahrzeugen, Bestimmung des Körpergewichts für medizinische Zwecke, Herstellung und Dosierung von Arzneimitteln u.a. Weitere Angaben hierzu finden Sie im Eichgesetz.
Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist auf 2 Jahre befristet, soweit der § 12 der Eichordnung nicht etwas anderes angibt (z.B. Kontrollwaagen aller Klassen = 1 Jahr).
Mit Inkrafttreten des neuen Mess- und Eichgesetzes zum 01.01.2015 ist der Anwender nach § 32 MessEG zur Meldung neuer und / oder erneuerter Messgeräte innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme verpflichtet. Die Meldung hat an die zuständige Eichbehörde zu erfolgen und muss die Geräteart, den Hersteller, die Typbezeichnung, das Jahr der Kennzeichnung und die Anschrift des Verwenders enthalten. Die Eichbehörden haben eine Meldeplattform unter www.eichamt.de eingerichtet,mit der die geforderten Daten schnell und einfach übermittelt werden können.
Für die Eichung fallen Gebühren an. Fordern Sie dazu mein Angebot an.
Aus der Praxis für die Praxis:
Früher kam das Eichamt selbstständig alle 2 Jahre mit genormten Gewichten zur Eichung vorbei. Dieser Service wurde eingestellt. Vielmehr liegt es nun wieder in der Pflicht des Waagenbetreibers, sich rechtzeitig um die Eichung seiner Waagen zu kümmern. Dazu muss er mit dem Eichamt einen Termin abklären, Gewichte zur Eichung organisieren (im Normalfall beim Eichamt ausleihen), ein geeignetes Fahrzeug mit Personal zur Abholung der Gewichte beim Eichamt abstellen, mit dem Eichamt einen Abhol- und Rückgabetermin vereinbaren, eine Person für die Eichung abstellen, die die Gewichte nach Vorgabe des Eichbeamten auf der Waage platziert, bei zu großen Abweichungen einen Waageninstandsetzer zum Justieren hinzuziehen, einen weiteren Nacheichtermin vereinbaren sowie die ausgeliehenen Gewichte wieder zur Ausleihstelle zurück bringen und ggf. reinigen bzw. Reinigungskosten begleichen.
Als zertifizierter instandsetzender Betrieb bieten wir Ihnen folgendes Servicekonzept an:
Wir kümmern uns um Ihre Waage bevor das Eichamt kommt. Im Rahmen der Eichvorbereitung werden Ihre Waagen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin überprüft, ggf. eine Wartung und Justierung durchgeführt. Bei Unterflurwaagen wird ggf. auch die Waagengrube gereinigt, um einen Kraftnebenschluss durch Verschmutzungen der Waage zu vermeiden.
Werden Waagen vom Betreiber ohne vorherige Wartung zur amtlichen Eichung vorgestellt, besteht immer die Gefahr, dass zulässige Fehlergrenzen überschritten werden und eine Eichung nicht erfolgen kann. Die Gebühren für eine fehlgeschlagene Eichung belaufen sich auf ca. 40 % der Eichgebühr sowie die zusätzlichen Kosten für die Prüfgewichte und deren Transport. Diese evtl. anfallenden Zusatzkosten können eingespart werden!
Wir kümmern uns um die Terminabstimmung mit dem Eichamt entsprechend dem Eichrhythmus Ihrer Waage/n.
Wir bringen die erforderlichen Gewichte zu Ihnen ins Haus.
Unser Techniker führt die Waage zur Eichung vor und in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Eichbehörde wird die amtliche Eichung vorgenommen. Wir können gegebenenfalls auch während der Eichung noch eingreifen und eventuelle Korrekturen vornehmen. Unser Betrieb ist durch das Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW nach §54 der Eichordnung geprüft und als Instandsetzerbetrieb anerkannt worden. Damit haben wir auch die Erlaubnis geeichte Messgeräte instandzusetzen, ohne dass die Eichgültigkeit unterbrochen wird. Des Weiteren bieten wir in Zusammenarbeit mit unseren autorisierten Partnern die Hersteller-Ersteichung für neue oder umgerüstete Waagen an.
Bei einer notwendigen Nacheichung sind wir vor Ort und begleiten den Eichbeamten während der Eichung.
Qualität, Termintreue und Verlässlichkeit stehen bei uns an erster Stelle.