Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Batterieverordnung der Fa. Waagen-Düllberg
A. Allgemeines
a. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen, Montage- und Reparaturleistungen der Fa. Waagen Düllberg, Albert-
Einstein-Str. 7, 50189 Bedburg, Tel. 02272 – 93 77 129 (nachstehend „Fa. WD“ genannt), selbst wenn der Kunde eigene allgemeine
Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen werden hiermit
widersprochen. Abweichende Vorschriften der Kunden gelten nur, wenn die Fa. WD dies schriftlich bestätigt hat. Individuelle Abreden
zwischen der Fa. WD und den Kunden haben stets Vorrang.
b. Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Fa. WD und den Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
c. Die Vertragssprache ist deutsch.
d. Gerichtsstand ist Bergheim, soweit der Kunde Kaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliches Sondervermögen. Dasselbe gilt, wenn ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über
die Entstehung und Wirksamkeit eines Vertrags.
B. Vertragsinhalte und Vertragsschluss
(1) Angebot, Angebotsunterlagen und Auftragsbestätigung
a. Angebote sind stets freibleibend, soweit sie nicht befristet sind.
b. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur
annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
c. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern- und anderen Unterlagen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer
Form - behält sich die Fa. WD Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Zustimmung der Fa. WD Dritten nicht zugänglich
gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Fa. WD verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich
bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
d. Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Fa. WD zustande. Für den Inhalt
des Vertrages ist diese Auftragsbestätigung gegebenenfalls in Verbindung mit der Fa. WD zu vereinbarenden Produktbeschreibung
maßgebend.
e. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bereits erteilter Aufträge sind nur rechtswirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt
worden sind. Angebote sind für die Dauer von 30 Kalendertagen gültig.
(2) Lieferbedingungen
a. Ein über den § 320 BGB hinausgehendes Zurückhaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu. Aufrechnungen sind ausgeschlossen, sofern
die Gegenforderung nicht umstritten bzw. nicht rechtskräftig festgestellt ist.
b. Die bestellten Waren werden, sofern vertraglich nicht abweichend vereinbart, an die vom Kunden angegebene Adresse geliefert.
c. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu
ihrem Ablauf der Liefergegenstand auf dem Versandweg ist oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Soweit eine Abnahme zu
erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der
Abnahmebereitschaft.
d. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm,
insbesondere für Lagerung, anfallende Kosten berechnet. Bei Lagerung des Liefergegenstandes bei der Fa. WD werden 0,5 v.H. des
Rechnungsbetrages für jede volle Woche der verspäteten Abnahme in Rechnung gestellt.
Die Fa. WD behält sich bei Verzögerungen des Versands bzw. der Abnahme des Liefergegenstandes durch den Besteller das Recht vor,
nach einer Frist von 6 Wochen nach Mitteilung an den Besteller anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit
einer angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
e. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung
sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Einwirkungsmöglichkeiten der Fa. WD liegen, soweit solche
Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei
Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Fa. WD nicht zu vertreten, wenn sie während eines
bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen die Fa. WD dem Besteller
baldmöglichst mitteilen.
f. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Fa. WD die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig
unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der
Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der
Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen der Fa. WD.
g. Tritt die Unmöglichkeit oder Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit
überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
h. Kommt die Fa. WD in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale
Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt 0,5 v. H. für jede volle Woche der Verspätung, im Ganzen aber höchstens 5 v. H. vom
Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
Setzt der Besteller die Fa. WD – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur
Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
i. Die Fa. WD behält sich vor, eine Teillieferung vorzunehmen, sofern dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint und die
Teillieferung für den Kunden nicht ausnahmsweise unzumutbar ist. Durch Teillieferungen entstehende Mehrkosten werden dem Kunden
nicht in Rechnung gestellt.
(3) Gefahrenübergang, Entgegennahme und Verpackung
a. Die Fa. WD behält sich vor, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages zu lösen, wenn die Ware durch einen Lieferanten
zum Tag der Auslieferung anzuliefern ist und die Anlieferung ganz oder teilweise unterbleibt. Dieser Selbstbelieferungsvorbehalt gilt
nur dann, wenn die Fa. WD das Ausbleiben der Anlieferung nicht zu vertreten hat. Die Fa. WD hat das Ausbleiben der Leistung nicht
zu vertreten, soweit rechtzeitig mit dem Zulieferer ein sog. Kongruentes Deckungsgeschäft zur Erfüllung der Vertragspflichten
abgeschlossen wurde. Wird die Ware nicht geliefert, wird die Fa. WD den Kunden unverzüglich über diesen Umstand informieren und
eine bereits gezahlte Anzahlung sowie Versandkosten erstatten.
b. Die Sendung wird auf Wunsch des Bestellers durch die Fa. WD auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden und auf seine Kosten
auch gegen sonstige versicherbare Risiken versichert.
c. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr geht bereits mit
Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den
Kunden über.
d. Im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts hat ein Kunde die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte
Ware der bestellten entspricht.
e. Werden Waren mit offensichtlichen Schäden an der Verpackung oder am Inhalt angeliefert, so soll der Kunde dies unbeschadet seiner
Gewährleistungsrechte sofort beim Spediteur/Frachtdienst reklamieren, mit dem Transportunternehmen eine Tatbestandaufnahme
durchführen und binnen drei Tagen durch eine E-Mail oder auf sonstige Weise (Fax/Post) mit der Fa. WD Kontakt aufnehmen, damit
dieser etwaige Rechte gegenüber dem Spediteur/ Frachtdienst wahren kann.
(4) Eigentumsvorbehalt und erweiterter Eigentumsvorbehalt
a.. Alle Verkäufe erfolgen in Form des erweiterten Eigentumsvorbehaltes mit der Verarbeitungsklausel, sowie des verlängerten
Eigentumsvorbehaltes mit der Vorausabtretung der Forderungen aus dem Verkauf der Waren. Wir behalten uns das Eigentum an den
Liefergegenstand vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig
entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitigen oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn
einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt
ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, haben wir das Recht zur Rücknahme des
Liefergegenstandes. Im Übrigen sind alle Ansprüche des Bestellers, etwa auf Wandlung, Kündigung, Minderung oder Ersatzansprüche
irgendwelcher Art, insbesondere Ansprüche auf Ersatz eines nicht unmittelbar dem mangelhaften Werk oder Produkt selbst anhaftenden
Schadens oder auf Ersatz entgangenen Gewinn in jedem Fall ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
der Geschäftsführung oder leitender Angestellter vorliegt oder ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften fehlen, wenn die Zusicherung
bezweckt, den Besteller gegen indirekte Schäden abzusichern.
b. Die Fa. WD ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige
Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
c. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder
sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er die Fa. WD unverzüglich davon zu benachrichtigen.
d. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Fa. WD zur Rücknahme nach Mahnung
berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des
Liefergegenstandes durch die Fa. WD gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
e. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr an einen Dritterwerber weiterveräußern, solange der
Besteller seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt. Bei einer Weiterveräußerung vor Bezahlung der Kaufpreisforderung
an die Fa. WD ist der Besteller verpflichtet, sich dem Dritterwerber gegenüber ebenfalls das Eigentumsrecht (zugunsten der Fa. WD)
vorzubehalten, und zwar im gleichen Umfang wie in dieser Ziffer der Lieferungsbedingungen.
f. Die Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung gegenüber dem Dritterwerber tritt der Besteller im Voraus an die Fa. WD ab. Der
Besteller ist im Falle des Zahlungsverzuges verpflichtet, die Anschrift des Dritterwerbers der Fa. WD mitzuteilen. Unbeschadet des
damit begründeten Einzugsrechts der Fa. WD darf der Besteller die abgetretene Forderung so lange für die Fa. WD einziehen, als er
diesem gegenüber seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt. Die eingezogenen Beträge hat der Besteller zur
vertragsgemäßen Bezahlung der Kaufpreisforderung der Fa. WD zu verwenden.
g. Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren durch den Besteller, zusammen mit anderen Waren zu einem
Gesamtpreis, ist nicht gestattet. Erfolgt sie trotzdem, so bezieht sich die Vorausabtretung der Kaufpreisforderung an die Fa. WD auf den
Teil der Gesamtpreisforderung, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht.
h. Der Besteller ist zu einer Bearbeitung, Verarbeitung und Zusammenstellung der Vorbehaltsware berechtigt. Der Eigentumsvorbehalt
erweitert sich dabei auf die durch die Verarbeitung entstehenden neuen Erzeugnisse. Ein Eigentumserwerb findet nicht statt. Soweit
auch der Fa. WD nicht gehörendes Material mit verarbeitet wird, erwirbt die Fa. WD Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des
Wertes seiner verwendeten, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren. Für den Fall des Weiterverkaufs der verarbeiteten Sachen tritt
der Besteller der Fa. WD im Voraus die Kaufpreisforderung gegen den Dritterwerber zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung ab. Er ist
verpflichtet, auf Verlangen die zum Einzug der Forderung notwendigen Angaben zu machen. Soweit die Fa. WD an der neuen Sache
Miteigentum erworben hat, erstreckt sich beim Weiterverkauf diese Vorausabtretung auf den Teil der Kaufpreisforderung der Fa. WD
gegen den Dritterwerber, der dem Anteil des Miteigentums des Verkäufers entspricht. Die Vereinbarungen über Einzug und Abführung
der abgetretenen Forderungen gelten auch hier.
i. Erfolgt die Versendung der Ware auf Veranlassung des Bestellers unmittelbar an den Dritterwerber als dessen Kunden, so wird sich der
Besteller in seinem Kaufvertrag mit dem Dritterwerber das Eigentum im Umfang dieser Ziffer der Lieferungsbedingungen vorbehalten.
k. Ist der Besteller Mitglied in einem Einkaufs- oder Zentralregulierungsverband, so erlischt der Eigentumsvorbehalt ebenfalls erst mit der
unwiderruflichen Zahlung an die Fa. WD.